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Inklusionsamt

Inklusionsamt (früher Integrationsamt)

Gehörlose Arbeitnehmer*innen erhalten vom Inklusionsamt Beratung und Unterstützung in allen Fragen rund um das Thema Arbeits- und Berufsleben. (§ 102 ff SGB IX)

Das Inklusionsamt kann für die Beratung von Gehörlosen auch sogenannte Integrationsfachdienste beauftragen.
Im Arbeits- und Berufsleben von Gehörlosen kann das Inklusionsamt den Einsatz von Gebärdensprachdolmetscher*innen bezuschussen.
(§ 102 Abs. 3 und 4 SGB IX i. V. m. §§ 17, 21, 24 und 27 SchwbAV)

Voraussetzungen

  • Der*die Arbeitnehmer*in muss gehörlos oder schwerhörig sein (Vorlage des Feststellungsbescheids vom Versorgungsamt und des Schwerbehindertenausweises des gehörlosen Mitarbeiters).
  • Der*die gehörlose bzw. schwerhörige Arbeitnehmer*in muss in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einer Festanstellung beschäftigt sein (§ 102 Abs. 2 SGB IX).

Ablauf

Die finanzielle Unerstützung durch das Inklusionsamt erfolgt als (Nähere Informationen siehe unter den jeweiligen Schlagworten.)

Höhe der Kostenübernahme

Das Inklusionsamt bezuschusst die anfallenden Dolmetschkosten entsprechend der Empfehlungen des Integrationsamtes Bayern (ZBFS), siehe LINK. Einen eventuell entstehenden Differenzbetrag gleicht entweder der*die Arbeitgeber*in oder der*die Gehörlose selbst aus.

Wichtig

Das Inklusionsamt ist in der Frage der Kostenübernahme immer ein nachrangiger Kostenträger. Das heißt, das Inklusionsamt überprüft die Zuständigkeit und finanziert den Dolmetscheinsatz nur dann, wenn kein anderer Kostenträger vorrangig zuständig ist.

Bayerisches Institut zur Kommunikationsförderung
für Menschen mit Hörbehinderung

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