Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Bayerisches Institut zur Förderung der Kommunikation Gehörloser und Hörbehinderter", nach der Eintragung im Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck
Der Verein hat die Aufgabe und den Zweck, Fragen und Problemstellungen, die sich für gehörlose und hörende Menschen aus ihren Kommunikationsschwierigkeiten miteinander ergeben, aufzuarbeiten und einer Klärung und Lösung zuzuführen. Diesen Zweck verfolgt der Verein insbesondere durch den Aufbau und die Durchführung einer ausreichenden Versorgung der Gesellschaft mit Gebärdensprachdolmetschern, insbesondere durch - Schaffung einer Ausbildungsordnung und Durchführung von Aus- und Weiterbildungskursen für Gebärdensprachdolmetscher und Gebärdensprachkursleiter in Bayern, - die Verbesserung der wissenschaftlichen Begleitung der Dolmetscheraufgaben sowie des internationalen Informationsaustausches; - die Entwicklung von Kursangeboten in Gebärdensprache für die Allgemeinheit, - die Verbesserung der Organisation von Einsätzen der Gebärdensprachdolmetscher in allen Teilen Bayerns, - Unterstützung vertraglicher Vereinbarungen mit den Kostenträgern, insbesondere bei der Erarbeitung von Rahmenvereinbarungen zur Finanzierung der Dolmetschereinsätze.
Der Verein arbeitet zur Erfüllung seiner Zwecke mit allen Einrichtungen für die Versorgung Hörgeschädigter zusammen. Bestehende Aufgabenstellungen bleiben unberührt.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der hierfür geltenden Vorschriften, insbesondere des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitglieder
Gründungsmitglieder des Vereins sind
1. der Freistaat Bayern
2. der Verband der bayerischen Bezirke
3. der Bezirk Mittelfranken
4. der Bezirk Niederbayern .
5. der Bezirk Oberbayern
6. der Bezirk Oberfranken
7. der Bezirk Oberpfalz
8. der Bezirk Schwaben
9. der Bezirk Unterfranken
10. der Bayerische Städtetag
11. der Bayerische Landkreistag
12. die AOK Bayern - Die Gesundheitskasse
13. der BKK-Landesverband Bayern
14. der Funktionelle Landesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen und Pflegekassen in Bayern
15. der Landesverband der Innungskrankenkassen in Bayern
16. die Landesarbeitsgemeinschaft der Gebärdensprachkursleiterinnen
Bayern e.V.
17. der Berufsfachverband der Gebärdensprachdolmetscherinnen Bayern e.V.
18. der Bayerische Interessenverband zur Anerkennung der
Gebärdensprache e.V.
19. der Bayerische Landesverband für die Wohlfahrt Gehörgeschädigter e.V.
20. der Landesverband Bayern der Gehörlosen e.V.
21. der Bezirksverband der Gehörlosen Mittelfranken e.V.
22. der Bezirksverband der Gehörlosen Niederbayern e.V.
23. der Bezirksverband der Gehörlosen Oberbayern e.V.
24. der Bezirksverband der Gehörlosen Oberfranken e.V.
25. der Bezirksverband der Gehörlosen Oberpfalz e.V.
26. der Bezirksverband der Gehörlosen Schwaben e.V.
27. der Bezirksverband der Gehörlosen Unterfranken e.V.
Weitere Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
§ 6 Erwerb der fördernden Mitgliedschaft
Fördernde Mitglieder des Vereins können juristische Personen sein.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Jahr einzuhalten ist
durch Auflösung der juristischen Person,
durch Ausschluss bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für die Mitglieder und die fördernden Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die öffentlich-rechtlichen Kostenträger und deren Verbände sind nicht beitragspflichtig.
§ 9 Finanzierung
Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Zuschüsse des Freistaates Bayern, der bayerischen Bezirke und sonstiger Träger von Sozialleistungen,
c) Erträge aus Urheberrechten,
d) Erträge aus Fortbildungsveranstaltungen,
e) Spenden und Erbschaften,
f) Bußgelder,
g) Erträge aus Vereinsvermögen,
h) sonstige Einkünfte.
Die Zuschüsse der bayerischen Bezirke werden in der gleichen Höhe gewährt wie der Zuschuss des Freistaates Bayern.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
Fachbeiräte
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung dem Vorstand zugewiesen sind.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Genehmigung der Grundzüge des jährlichen Arbeitsprogramms,
c) die Genehmigung des Haushaltsplanes,
d) die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes,
e) die Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung und des Ergebnisses der Abschlußprüfung,
f) die Entlastung des Vorstandes,
g) die Berufung der Mitglieder der Fachbeiräte;
h) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
i) die Änderung der Satzung,
j) die Aufnahme weiterer Mitglieder,
k) den Ausschluss von Mitgliedern,
l) die Auflösung des Vereins.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einmal vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag eines Viertels der Stimmen einberufen. Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, Stimmrecht
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von einer Woche eine zweite Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist; darauf ist in der Einladung -6- hinzuweisen.
Das Stimmrecht regelt sich wie folgt: Jedes Mitglied nach § 5 Absatz 1 hat eine Stimme, der Freistaat Bayern hat 2 Stimmen.
Fördernde Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen; sie haben kein Stimmrecht
Finanzwirksame Entscheidungen können nicht gegen die Stimmen der Bezirke und des Freistaats Bayern getroffen werden.
Das Stimmrecht kann für eine bestimmte Sitzung auf ein anderes Mitglied übertragen werden.
Soweit nichts anderes bestimmt ist entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Für den Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig.
Bei Satzungsänderungen oder bei Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notwendig.
Die Bestimmungen des in § 3 genannten Vereinszwecks können nur durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder geändert werden.
§ 14 Niederschrift
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist
§ 15 Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Verein wird durch jeweils zwei der fünf Vorstandsmitglieder vertreten.
§ 16 Wahl des Vorstandes, Amtszeit
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder auf Vorschlag der in § 5 genannten Mitglieder. Das Vorschlagsrecht für jeweils ein Mitglied des Vorstandes haben:
a) der Landesverband und die Bezirksverbände der Gehörlosen, der Bayerische Interessenverband zur Anerkennung der Gebärdensprache und der Bayerische Landesverband für die Wohlfahrt Gehörgeschädigter,
b) der Berufsfachverband der Gebärdensprachdolmetscherinnen und die Landesarbeitsgemeinschaft der Gebärdensprachkursleiter/innen,
c) die drei kommunalen Spitzenverbände und die Bezirke,
d) die Verbände der Krankenkassen,
e) der Freistaat Bayern.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt
§ 17 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann damit einen Geschäftsführer beauftragen. Dieser nimmt ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen teil.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene Aufwandsentschädigung beschließen.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung einberuft und leitet. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, aus der sich u.a. die Aufgabenverteilung im Vorstand ergibt
Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
b) die Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) die Aufstellung des Haushaltsplanes und die Erstellung des Rechenschafts- und Kassenberichts,
e) die Aufnahme von fördernden Mitgliedern,
f) den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten des Vereins,
g) die Bestellung und Beaufsichtigung des Geschäftsführers und der weiteren Mitarbeiter,
h) die Vorbereitung und Durchführung des Arbeitsprogramms des Bayerischen Instituts zur Förderung der Kommunikation Gehörloser und Hörbehinderter.
Der Vorsitzende beruft den Vorstand mit einer Ladungsfrist von drei Wochen ein und leitet die Sitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 18 Fachbeiräte
Die Mitgliederversammlung hat das Recht, Fachbeiräte zu berufen.
Die Fachbeiräte haben die Aufgabe, den Vorstand und den Geschäftsführer in allen fachlichen Belangen gehörloser Menschen zu beraten.
Die Fachbeiräte bestehen aus sachkundigen Persönlichkeiten im Sinne des Vereinszwecks nach § 3.
Die Fachbeiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung erläßt eine Geschäftsordnung über evtl. zu leistende angemessene Aufwandsentschädigungen und Vergütungen. Für größere Aufträge können Werkverträge nach § 631 BGB geschlossen werden.
§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
Nach der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen zu je einem Siebentel an die bayerischen Bezirke mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Förderung, Betreuung und Unterstützung von Gehörlosen zu verwenden.
München, den 27.07.99

